Beratung

Beratung

Informationen für den Grunderwerber
Kauf eines fertigen Bauplatzes
Grundstückskaufverträge werden vor dem Notar geschlossen. Versichern Sie sich vorweg über die planungs- und baurechtlichen Eigenschaften des Grundstückes. Größe und Art des Bauwerkes sind nämlich in aller Regel dem Bauherren nicht freigestellt. Die Entscheidung ist vielmehr durch vielerlei öffentliche Vorschriften eingeengt (z.B. Bebauungsplan). Lassen Sie sich Art und Maß der baulichen Nutzung – so die Fachleute – erläutern und notfalls bestätigen. Jenseits Ihrer neuen Eigentumsgrenzen sind Nachbarn. An der Grenze stoßen die Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus öffentlichem und privatem Nachbarrecht ergeben (wichtig sind z. B. Abstände und Abstandsflächen). Wenn die Grenzen Ihnen nicht klar sind, hilft das rechtsverbindliche Aufsuchen durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (Grenzwiederherstellung).
Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück
Auch eine Teilfläche eines Grundstückes kann Gegenstand des notariellen Kaufvertrages sein. In den meisten Urkundenrollen heißt es dann: “Der Verkäufer verkauft dem Käufer eine noch zu vermessene Teilfläche von ca. … m2. Mehr- oder Minderfläche werden auf der Basis von … EUR/m2 ausgeglichen.” Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) berät Sie über mögliche Teilungsvarianten. Er prüft, ob die beabsichtigte Grundstücksteilung mit den öffentlichen Vorschriften (z.B. Baurecht, Planungsrecht) im Einklang steht. Die Gemeinde ist mächtig. Sie erläßt nicht nur Bebauungspläne als Satzung, sie hat auch ein Vorkaufsrecht und vielerlei Eingriffsmöglichkeiten bis hin zum Baugebot. Auch dort, wo es keine Bebauungspläne gibt, ist man nicht frei in der baulichen Nutzung des Grundstückes.
Bodenordnungsverfahren
Das Baugesetzbuch kennt verschiedene Verfahren wie Baulandumlegung und Grenzregelung. Häufig führen die Eigentümer auch eine freiwillige Baulandumlegung durch, um aus dem Rohbauland Nettobauland herauszuschneiden.
Was darf ein Baugrundstück kosten?
Dies bestimmt in aller Regel der Verkäufer. Grundstückspreise steigen nicht immer! Unterschiedliches Bauland hat auch unterschiedliche Qualität und unterschiedliche Preise. Deshalb sollten bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse, bei Kreisen und kreisfreien Städten, die Bodenrichtwerte erfragt werden.
Information für den Bauherrn
Teilungsvermessung

Die Teilungsvermessung wird entsprechend den Vorgaben von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Er stellt die alten Grenzen wieder her, fügt die neuen Grenzen ein, lädt zu einem Grenztermin, in dem Sie sich die Lage der alten Grenzen anzeigen lassen und bezüglich der neuen Grenzen schriftlich bestätigen, daß diese mit Ihrem Vertragswillen übereinstimmen. Das anerkannte Messungsergebnis wird beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht. Von dort erhalten Finanzamt und Grundbuch über die neu entstandenen und aufgehobenen alten Flurstücke Nachricht. Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, damit Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Planung des Bauvorhabens

Für den Bauantrag benötigen Sie i.d.R. einen amtlichen Lageplan, der den rechtmäßigen Katasterbestand, Planungsrecht, die planungsrelevante Topographie (also Häuser, Wege, Straßen, Bäume usw.) in einem möglichst großen Maßstab darstellt. Für die Planung des Bauvorhabens und die Bauzeichnungen zeichnet der Architekt verantwortlich, der sich mit Ihnen über die Wünsche abstimmt. Die Bauzeichnungen sollten folgende Angaben enthalten: Ansichten und Schnitt des Gebäudes (evtl. mit Garage oder Carport), Grundriß aller Geschosse, First- und Wandhöhe und die Dachneigung. Außerdem sollte bei der Planung eine Skizze zur Darstellung der Lage des Hauses auf dem Grundstück mit der Abstandsangabe zu den Grenzen und eine Darstellung (Länge, Breite und Lage) der Zufahrt und dem Zugang zum Hauseingang mit deren Befestigungsart erstellt werden. Weiterhin ist die Lage der PKW- und Müllstellplätze anzugeben. Ebenso sollte eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Versorgungsleitungen (Abwasser, Trinkwasser, Gas, Stromanschluß und eventuell Telefon) auf dem Grundstück und deren Anschluß im geplanten Gebäude gefertigt werden, sowie eine Darstellung der Lage der geplanten Abwassergrube (mit Angaben über Form, Größe, Zu- und Ableitungen). Sind die Bauzeichnungen fertig, trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur das Bauvorhaben in den Lageplan ein. In Abstimmung mit dem Architekten wird dann noch die Höhenlage des Gebäudes festgelegt. Abstandflächen und Freiflächen (Maß der baulichen Nutzung) werden berechnet, überprüft und eingetragen. Diesen amtlichen Lageplan zum Bauantrag unterschreiben der Bauherr und der Architekt. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bescheinigt darin, daß das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erhoben wurde und das Bauvorhaben geometrisch mit den planungsrechtlichen Festsetzungen übereinstimmt. Der Architekt stellt den Bauantrag fertig, und reicht ihn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung ein. Die Ausschreibungsunterlagen können herausgeschickt und nach Eintreffen der Baugenehmigung kann mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.

Baugrubenabsteckung (Grobabsteckung)

Jeder Kubikmeter Erdreich, der entnommen werden muß, kostet Geld. Deshalb wird die Lage der Baugrube örtlich angegeben und Höhenmarken gesetzt.

Feinabsteckung

Ist die Grube ausgehoben bzw. der Mutterboden abgeschoben, werden die Außenkanten des Bauwerkes nach Lage in die Baugrube übertragen. Das Schnurgerüst, welches bauseits erstellt wird, muß so eingerichtet werden, daß das Bauvorhaben später mit der Baugenehmigung übereinstimmt (z. B. Abstände zu Grenzen).

Grundflächen- und Höhennachweis

Bescheinigung der Übereinstimmung von Lage und Höhe des Bauwerkes mit der Baugenehmigung. Die Baugenehmigungbehörde verlangt vom Bauherrn eine Bescheinigung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, daß das Bauwerk nach Lage und Höhe der Baugenehmigung entsprechend errichtet ist. Dies erfolgt in aller Regel nach Fertigstellung der Bodenplatte, um teure Fehler frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Mit dieser Bescheinigung können Architekt und Bauherr beruhigt an die Fortführung des Bauwerkes gehen.

Gebäudeeinmessung

Die Vermessungsgesetze der Länder fordern vom Eigentümer nach Errichtung die amtliche Einmessung des Gebäudes (§ 15 (2) Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz). Sie dient dazu, das Katasterkartenwerk fortzuführen, wodurch das Bauwerk in den vielen Nachweisen, die sein öffentliches Leben betreffen, dokumentiert wird.

Grenzattest

Nach der Gebäudeeinmessung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in der Lage, Ihnen ein Grenzattest auszustellen, d. h. eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß Sie mit Ihrem Bauwerk die Grenze nicht überschritten und damit die Rechte Ihrer Nachbarn nicht eingeengt haben. Diese Bescheinigung wird von vielen Darlehnsgebern verlangt.

Grenzanzeige

Ein letztes Mal betreten die Vermessungsingenieure Ihr Grundstück, wenn Sie Ihnen zum Abschluß die Grenzzeichen und den Grenzverlauf anzeigen, damit Ihr Garten und seine Grenzeinrichtungen den Raum Ihres Grundstückes nicht übertreten. Die Vollendung des Bauwerkes naht.